Terms of Service used machines (german)
I. Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle unsere Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen. Bedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Zugang ausdrücklich widersprechen.

II. Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss- und inhalt
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
1.2. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Auslagen in Werbemittel stellen nur dann Eigenschaftszusicherungen dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

2. Preise
2.1. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen.
2.2. Zu den Preisen kommt die MWSt. in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe hinzu.

3. Leistungszeit
3.1. Unsere Lieferzeitangaben sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Liefertermine oder -fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Sie beginnen nicht, wenn der Kunde eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen Liefertermine und -fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.
3.2. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Hindernisse und Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstands erheblichen Einfluss haben, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer bis zu Ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft. Wird die Durchführung des Vertrags für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
3.3. Mahnungen und Nachfristsetzungen an uns durch den Kunden bedürfen der Schriftform.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
4.1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Erfolgt diese nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.2. Der Versand erfolgt ab dem jeweiligen angegebenen Standort und auf Kosten des Käufers ohne Verpflichtung zur Auswahl der billigsten Versandart.
4.3. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Beginn der Verladung des Liefergegenstandes in das Transportmittel auf den Besteller über. Versicherungen decken wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Weisung des Käufers bei Übernahme der Kosten durch diesen.
4.4. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.
4.5. Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
4.6. Ein vertragsgemäß versandfertig gemeldeter Liefergegenstand muss vom Käufer unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von 1 Woche zu berechnen.
4.7 Gerät der Käufer mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als 1 Monat in Verzug, können wir – unbeschadet weitergehender Rechte – vom Käufer, sofern er Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Lebens oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 vom 100 des Rechnungswertes verlangen und den ggf. eingelagerten Liefergegenstand anderweitig veräußern. Ein auf Grund dieses Auftrages für frühere Lieferungen etwa gewährter Rabatt ist vom Käufer nachzuzahlen.

III. Zahlungsbedingungen

1. Fälligkeit und Verzug
1.1. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Der Ausgleich der Rechnung muss vor Verladung der Ware erfolgt sein. 30 Tage nach Rechnungseingang tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein (§ 284 III BGB).
1.2. Im Falle des Zahlungsverzuges werden neben dem Verlangen auf vollen Schadensersatz Verzugszinsen i.H.v. DM 5% über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 in Anrechnung gebracht.
2. Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer wegen Ansprüchen, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist dessen Zurückbehaltungsrecht auch wegen Ansprüchen ausgeschlossen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen soweit diese Ansprüche bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum bis unsere Forderungen erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten- und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und künftige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen.
2. Der Käufer ist berechtigt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Ware.
4. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten abzgl. angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes.
8. Die Waren und die an ihrer Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

V. Gewährleistung

1. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem Sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, wir hatten dem Käufer uns bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
2. Ersatzansprüche sind nach Maßgabe von Ziffer VI. begrenzt.

VI. Haftungsumfang

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen haften wir nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt diese Beschränkung nur bei leichter Fahrlässigkeit. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Unsere Haftung entfällt – außer bei Vorsatz – bei Schäden, für die der Kunde versichert ist.

VII. Auskünfte

Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der von uns gelieferten Maschinen, technische Beratung oder sonstige Angaben, auch solche in Betriebsanleitungen, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung, es sei denn, wir hätten mindestens grob fahrlässig gehandelt.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Gutach.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit es sich um Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen handelt, Wolfach. Wir können den Käufer jedoch an jedem anderen nach der ZPO gegebenen Gerichtsstand verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

Terms of Service New machines (german)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere nachfolgenden Verkaufs-u.Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesondert evertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Ein Vertrag kommt – vorbehaltlich besonderer Vereinbarung – nur mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Sofern wir dem Besteller die Ausführung des Auftrags nicht innerhalb von vier Wochen seit Vor liegen eines verbindlichen Angebots bestätigen, gilt der Auftrag als nicht zustande gekommen.

Bei Vertragsschluss sind keine Nebenabreden getroffen worden. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- u. Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung bis zur Bereitstellung im Werk ohne Verladung, Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung. 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Der Lieferer ist berechtigt, seine ihm obliegende Lieferverpflichtung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung vom Besteller bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wurde.

Der Lieferer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung.

III. Lieferzeit, Lieferverzug

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarung en der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Bereitstellung des Liefergegenstandes gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, kann der Lieferer pauschal für jeden Monat (gegebenenfalls zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 1% berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus von dem Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle) nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung, so hat der Besteller sich gleichzeitig mit der Fristsetzung dazu zu erklären, ob er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktritt. Nur wenn gleichzeitig mit der Fristsetzung diese Erklärung des Bestellers abgegeben worden ist, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingung.

IV. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand zur Versendung bereitgestellt ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft an den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Fristsetzung die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelgewährleistung

Für Sach- u. Rechtsmängel des gelieferten Gegenstandes leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, vorbehaltlich Abschnitt VII. Gewähr wie folgt:

Sachmängel:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteuren und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist die zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend.

Sie bestehen nur, wenn:

• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

• der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht,

• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert, oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftungsumfang

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

• bei Vorsatz,

• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

• bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten. Bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände gilt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig

X: Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.